Begriff
Der/Die MitarbeiterIn arbeitet im Homeoffice, wenn sie dies in seiner/ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung naher Angehöriger, zum Beispiel in der Wohnung des/der EhepartnerIn oder des/der LebensgefährtIn, tut. Ob es sich dabei um seinen/ihren Hauptwohnsitz oder seinen/ihren Zweitwohnsitz handelt, ist egal. Arbeit an anderen Orten, zum Beispiel im Kaffeehaus, im Zug oder im Park, gilt nicht als Arbeit im Homeoffice.
Vereinbarung
Ob ein/e MitarbeiterIn im Homeoffice arbeiten soll oder darf, ist immer und ausnahmslos schriftlich zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung kann allerdings auch via E-Mail getroffen werden.
Dauer und Beendigung
Die Vereinbarung zur Arbeit im Homeoffice kann befristet werden, sie kann von den Parteien des Arbeitsvertrags aber auch einseitig aufgelöst werden. Die einzuhaltenden Fristen und Termine sind zu vereinbaren. Jedenfalls ist eine Beendigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
Betriebsmittel
Der Betrieb ist verpflichtet, dem/der MitarbeiterIn entsprechende Betriebsmittel, also zum Beispiel einen PC, einen Laptop bzw. ein Smartphone und eine adäquate Datenverbindung zur Verfügung zu stellen. Solche Betriebsmittel zählen nicht als Sachbezug. Tut der Betrieb dies nicht, ist er verpflichtet, dem/der MitarbeiterIn eine angemessene Abgeltung dafür zu leisten, dass dieser eigene Arbeitsmittel verwendet. Die Höhe dafür ist in der Vereinbarung zur Arbeit im Homeoffice festzulegen. Zahlungen des Betriebs an den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sind an höchstens 100 Tagen/Jahr in der Höhe von maximal € 3 pro Tag abgabefrei.
Arbeitnehmerschutz
Homeoffice zählt nicht als Arbeitsplatz im Sinne des Arbeitnehmerschutzes. Das Arbeitsinspektorat darf daher die Wohnung des/der MitarbeiterIn nicht betreten. Homeoffice unterliegt allerdings den Regeln über Ruhepausen, Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten etc. Arbeit im Homeoffice steht zudem unter Unfallversicherungsschutz.
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