Mit Homeoffice und Distance Working geht eine neue Definition von Arbeit einher, die klare Regeln fordert. Gastautorin RA Dr. Anna Mertinz erklärt die Eckpfeiler des Entwurfs zum lang erwarteten Homeoffice Gesetz.

Der Begutachtungsentwurf des Bundeministeriums für Arbeit zum lange erwarteten Homeoffice Gesetz ist online. Mit einer Begutachtungsfrist von nur 4 Tagen soll damit der Grundstein für ein österreichisches „Homeoffice Gesetz“ gelegt werden.

Die arbeitsrechtlichen Eckpfeiler des Entwurfes:

  • Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringen

Der Anwendungsbereich erstreckt sich daher nur auf das klassische Homeoffice („Wohnung“) und nicht andere, in der Praxis schon gelebte Formen des dislozierten Arbeitens wie Telearbeit oder Working From Anywhwere. Wenigstens darf nach den Erläuterungen zum Entwurf „Wohnung“ weiter verstanden werden: es ist auch die Wohnung am Nebenwohnsitz bzw. die Wohnung eines nahen Angehörigen bzw. Lebensgefährten umfasst.

  • Homeoffice bleibt Vereinbarungssache. Es sind keine Abweichungen für Ausnahmesituationen wie die aktuelle Corona-Krise vorgesehen.
  • Arbeitgeber haben die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn Arbeitgeber die Kosten tragen. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

Zum Thema Arbeitsmittel und Kostenersatz haben Kollektivverträge auch bisher schon Regelungen vorgesehen.

Gemäß den Erläuterungen zum Entwurf sind unter „digitalen Arbeitsmittel“ die erforderliche IT-Hardware und die Datenverbindung zu verstehen. Allerdings kann auch nach wie vor „die IT-Hardware und die Datenverbindung“ des Arbeitnehmers zum Einsatz kommen und zwar dann, wenn der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für deren Einsatz trägt.

  • Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes bleiben mit wenigen bereits bestehenden Ausnahmen auch im Homeoffice anwendbar.
  • Homeoffice Vereinbarungen können in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Auch dies war bisher schon gelebte Praxis.
  • Zudem ist vorgesehen, dass die Homeoffice-Vereinbarung aus wichtigem Grund mit einer Monatsfrist aufgelöst werden kann. Der Hintergrund dieser Regelung bleibt unklar – aus wichtigem Grund können Vereinbarungen grundsätzlich jederzeit aufgelöst werden.
  • Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice ohne deren Zustimmung zu betreten.

Fraglich bleibt, wie die Schutzbestimmungen kontrolliert werden sollen. Der Ministerratsvortrag sah dazu Musterevaluierungen und Leitfäden vor. Zudem sollen die Arbeitgeber angehalten werden, die Arbeitnehmer bei Beginn der Ausübung von den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Ob dadurch die Gesundheit der Arbeitnehmer ausreichend geschützt werden kann, bleibt abzuwarten.

  • Im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz soll ergänzt werden, dass Schäden, die durch ein/e mit dem Arbeitnehmer lebende/s Person/Tier im Zuge Arbeiten im Homeoffice versursacht werden, dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen sind.

Daneben werden steuerliche Erleichterungen für Homeoffice-Pauschalen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Homeoffice und Fragen zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice geregelt.

Viele für die Praxis brennende Fragen bleiben unangesprochen oder ungeklärt.

Wie das tatsächliche Gesetz ausgestaltet ist, bleibt mit Spannung abzuwarten. In Kraft treten soll es am 1. April 2021. Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier.

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Gastautorin RA Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH; Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeits-, Datenschutz-, Gesellschafts- und Vertragsrecht; umfassende Betreuung und Beratung in- und ausländischer Mandanten; davor u. a. Legal Counsel Austria & Slovenia bei Coca Cola HBC Austria; Lehrbeauftragte an der FH bfi Wien sowie Fachvorträge und Publikationstätigkeit; sie vereint durch ihre Erfahrung klassische Anwaltstätigkeit mit Verständnis von Unternehmensstrukturen.
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