Wissen Sie, was man unter einem „objektiven Sorgfaltsmaßstab“ versteht? Oder wie es mit der Haftung im Unternehmensrecht aussieht? Gastautor DDr. Thomas Ratka hat ein paar Fragen zusammengestellt, mit denen Sie Ihr juristisches Know-how testen können!
1. Die ordnungsgemäße Abberufung des Geschäftsführers Martin der Reliquien Expeditions- und VertriebsGmbH wurde nicht in das Firmenbuch eingetragen. Martin tätigt daraufhin ein für die GmbH äußerst ungünstiges Geschäft. Muss die GmbH dieses Geschäft dennoch gegen sich wirken lassen?
a) Nein, denn nachdem Martin ordnungsgemäß als Geschäftsführer abberufen wurde, kann dieser die GmbH auch nicht mehr wirksam nach außen hin vertreten. Die GmbH muss das Geschäft also nicht gegen sich gelten lassen.
b) Nein, denn nachdem Martin ordnungsgemäß als Geschäftsführer abberufen wurde, kann dieser die GmbH auch nicht mehr wirksam nach außen hin vertreten. Hier kommt also der Grundsatz der negativen Publizität zur Anwendung.
c) Hier greift die positive Publizität, die den Schutz Dritter bezweckt, wenn eine Tatsache nicht im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht ist: der Dritte muss sich diese auch nicht entgegenhalten lassen. Die GmbH muss das Geschäft also gegen sich gelten lassen.
d) Hier greift die negative Publizität, die den Schutz Dritter bezweckt, wenn eine Tatsache nicht im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht ist: der Dritte muss sich diese auch nicht entgegenhalten lassen. Die GmbH muss das Geschäft also gegen sich gelten lassen.
2. Die Haftung im Unternehmensrecht ist …
a) in der Regel strenger als im bürgerlichen Recht.
b) abhängig von den individuellen Fähigkeiten der handelnden Akteure.
c) mit der Sachverständigenhaftung des ABGB vergleichbar.
d) grundsätzlich gänzlich ausschließbar.
3. Welche „Privilegierungen“ finden sich für Freiberufler im UGB?
a) Freiberufler sind vom gesamten Anwendungsbereich des UGB ausgenommen.
b) Freiberufler müssen sich (als Einzelunternehmer) nicht im Firmenbuch eintragen lassen.
c) Kapitalgesellschaften mit freiberuflicher Tätigkeit unterliegen nicht dem Rechnungslegungsrecht.
d) Freiberufler sind grundsätzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buchs des UGB ausgenommen.
4. Was versteht man unter einem „objektiven Sorgfaltsmaßstab“?
a) Ein „objektiver Sorgfaltsmaßstab“ verpflichtet den Handelnden dazu, sein gesamtes Wissen und Können zum Einsatz zu bringen, da er andernfalls haftbar wird.
b) Ein „objektiver Sorgfaltsmaßstab“ verpflichtet den Handelnden dazu, die branchenmäßig üblichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Einsatz zu bringen, da er andernfalls haftbar wird.
c) Ein „objektiver Sorgfaltsmaßstab“ verbietet jedenfalls den Abschluss risikoreicher Geschäfte.
d) Ein „objektiver Sorgfaltsmaßstab“ verhindert, dass auf den Schadenersatzanspruch verzichtet werden kann.
5. Die Gefährdungshaftung ist …
a) grundsätzlich vom Verschulden unabhängig.
b) die schärfere Haftung des Geschäftsführers für gefährliche Geschäfte.
c) im deliktischen Bereich durch eine im Firmenbuch eingetragene Haftungs-beschränkung einschränkbar.
d) analog auch auf das Halten gefährlicher Kampfhunde anzuwenden.
Auflösung: 1d; 2a und c; 3b und d; 4b, 5a
WIFI Management
Forum Seminar
Kurzlehrgang: Recht für Führungskräfte
Gastautor DDr. Thomas Ratka, LL.M., Lehrstuhl für Europarecht an der Donau-Universität Krems, Leiter des Departments für Europäische Integration und Wirtschaftsrecht, vormals assoziierter Professor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien, langjähriger Vortragender, Autor und Gewinner des WIFI-Trainer-Award 2013.
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