Seit 6. Jänner können auch Buchhalterinnen und Buchhalter Umsatzsteuererklärungen im One-Stop-Shop eintragen. Gastautorin Daniela Teichmeister erklärt, was das bedeutet.

Was ist der One-Stop-Shop?

Hier ist die Rede von einem elektronischen Portal, über welches Unternehmen für bestimmte Umsätze (Inkrafttreten der Neuregelung mit 1. Juli 2021) innerhalb der EU melden und bezahlen können. Unter der Sonderregelung für den OSS entfällt für die UnternehmerInnen die Verpflichtung für diese Umsätze, sich in den jeweiligen Ländern einer Umsatzsteuer-Registrierung und UVA-Meldungen in den unterschiedlichen Ländern zu unterziehen. Auch werden diese Umsätze weder in die österreichische UVA, noch in die Jahres-Umsatzsteuererklärung aufgenommen.

Folgende Lieferungen und Leistungen können über den OSS deklariert werden:

  • Innergemeinschaftliche Versandhandel (nach Wahlrecht gibt es hier jedoch die EU-weite Kleinunternehmerschwelle iHv EUR 10.000,00) (EU- und Drittlands-Unternehmen)
  • Sonstige Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer
  • Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (EU- und Drittlands-Unternehmen)
  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,00 (EU- und Drittlands-Unternehmen)

Die Neuregelung führt dazu, dass die Lieferschwellen, wie wir sie einst kannten, gefallen sind. Die Umsätze sind somit im Bestimmungsland zu versteuern (Steuersätze des Empfängerlandes). Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmen, welche einen Versandhandelsumsatz von EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen und somit die Besteuerung im Ursprungsland (Beginn der Beförderung) beibehalten können. Der Kleinunternehmer kann jedoch zur Versteuerung im Bestimmungsland optieren und bindet sich hiermit für 2 Jahre. Die Erleichterung bringt jedoch die Meldung der OSS mit sich, da diese über das Portal des Finanz-Online zu erklären und zu entrichtet sind.

Die OSS-Meldungen sind Kalendervierteljahresmeldungen mit einer Einreichungsfrist bis zum letzten Kalendertag des folgenden Monats. Eine Jahreserklärung ist hier nicht erforderlich, jedoch sind auch Nullmeldungen einzureichen. Die Anwendung des OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, in welchem die Antragstellung erfolgt.

Was bedeutet das für Buchhalter/-innen und Bilanzbuchhalter/-innen?

Mit dem 6. Jänner ergab sich nun eine Änderung und klare Regelungen im Bilanzbuchhaltergesetz für BuchhalterInnen und BilanzbuchhalterInnen zum Thema One-Stop-Shop. Diese Änderung berechtigt die Berufsgruppe der BuchhalterInnen und BilanzbuchhalterInnen die Vertretung in folgenden Angelegenheiten in Verbindung mit dem OSS vorzunehmen:

  • Die Registrierung für den One-Stop-Shop
  • Die quartalsweisen Meldungen für den One-Stop-Shop
  • Die Abmeldungen vom One-Stop-Shop

Das führt dazu, dass der/die BuchhalterIn und der/die BilanzbuchhalterIn einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Unterstützung der Unternehmen beitragen kann.

Gastautorin Daniela Teichmeister ist Vortragende und Prüferin am WIFI Wien für Buchhaltung, Bilanzierung und Personalverrechnung. In einem internationalen Konzern ist sie zudem in einer globalen Finance- und Projektmanager-Funktion tätig.

Bildcredits: © deagreez/Stock.adobe.com